ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER JETKONTOR AG

Gültig ab 12.07.2022

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Verträge mit Unternehmern

§1. Anwendungsbereich 

1.1 Die nachfolgenden AGB gelten für sämtliche Beförderungsverträge, Charterverträge und sonstige Verträge zwischen der JETKONTOR AG und dem Vertragspartner, sofern der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.

1.2 Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.3 Die AGB gelten auch für alle künftigen Beförderungsverträge und Charterverträge zwischen der JETKONTOR AG und dem Vertragspartner.

1.4 Die AGB finden entsprechende Anwendung auf Frachtverträge und Verträge über Ambulanzflüge sowie Medizintransporte.

1.5 Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen oder der Verordnung (EG) 261/2004 gehen diesen AGB vor. Die AGB finden bei Abweichung zulasten des Vertragspartners keine Anwendung.

1.6 Den AGB des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. 

§2. Definitionen 

Die nachfolgenden Begriffe haben in diesen AGB die jeweils in diesem Paragraphen aufgelistete Bedeutung: 

JKH

Partei/Parteien

Vertrag

Flugprogramm fp

Passagier

Zuständige Behörde oder Autorität ca

Übereinkommen/ Montrealer Übereinkommen

JETKONTOR AG

JKH und der Vertragspartner einzeln oder gemeinsam

Beförderungsvertrag, Chartervertrag oder sonstige Verträge zwischen den Parteien

Vertraglich vereinbarter Flug oder mehrere vertraglich vereinbarte Flüge mit eventuellen Zwischenstopps in Form eines Beförderungsvertrages

Jede natürliche Person, die an dem Flugprogramm ganz oder abschnittsweise teilnimmt

Jede Behörde oder Autorität, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen über die Durchführung des Flugprogramms oder zusätzlich vereinbarter Leistungen zu bestimmten

Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999

§3. Vertragsschluss 

3.1 Die Übermittlung des Auftragsformulars durch die JKH stellt kein Angebot im Sinne des § 145 BGB dar. 

3.2 Sämtliche Angebote der JKH gelten vorbehaltlich der Verfügbarkeit des vom Vertragspartner gewünschten Flugzeuges und sind freibleibend und unverbindlich.

3.3 Der Vertrag kommt durch die Übersendung der unterzeichneten Buchungsbestätigung von JKH an den Vertragspartner und der Rücksendung der gegengezeichneten Bestätigung durch den Vertragspartner an JKH zustande. Der Erhalt der Bestätigung ist jeweils maßgeblich.

3.4 Die Übersendung kann jeweils per E-Mail oder Telefax oder anderweitig in Textform erfolgen. 

3.5 JKH ist nicht dazu verpflichtet, einem nachträglichen Änderungsverlangen des Vertragspartners zu entsprechen. Eine Änderung des vereinbarten Flugprogramms auf Verlangen des Vertragspartners erfordert darüber hinaus die Zustimmung möglicher weiterer Dienstleister sowie die Zustimmung des Vertragspartners bezüglich einer möglichen Änderung des vereinbarten Entgelts sowie bezüglich möglicher weiterer Änderungen des Flugprogramms. Die Änderung muss zwischen den Parteien in Textform vereinbart werden.

§4. Höhere Gewalt 

4.1 Das nach § 3 dieser AGB vereinbarte Flugprogramm erfolgt vorbehaltlich der tatsächlichen und technischen Durchführbarkeit des Flugprogramms, der Einräumung notwendiger Verkehrsrechte und des Nichtvorliegens von Hinderungsgründen, die von außen einwirken und selbst bei äußerster zumutbarer Sorgfalt unabwendbar sind und nicht unschädlich gemacht werden können (höhere Gewalt). Höhere Gewalt liegt insbesondere vor bei:

  • Schlechtwetter am Startflughafen, auf der Strecke sowie am Zielflughafen, das erhebliche Gefahren für den Flugverkehr birgt

  • Krieg, Gewalthandlungen, Terroranschläge und andere terroristische Gewalthandlungen, politische oder religiöse Unruhen von erheblichem Ausmaß, Bürgerkrieg oder anderweitige kriegsähnliche Verhältnisse

  • Epidemien und Pandemien

  • Aussetzung von ionisierenden Strahlen oder Kernenergie oder die Gefahr der Aussetzung

  • Verhängung von Sanktionen und Verbote durch Staaten, internationalen Organisationen oder Behörden, die außerhalb der Einflusssphäre von JKH liegen

  • Andere Umstände und Ereignisse, die nicht in der Einflusssphäre von JKH liegen

4.2 JKH hat den Vertragspartner in Fällen höherer Gewalt unverzüglich zu informieren. In einem Fall höherer Gewalt werden alle Leistungspflichten von JKH ausgesetzt, die von dem Ereignis höherer Gewalt betroffen sind. Sofern das Ereignis der höheren Gewalt zu nicht nur unerheblichen Verzögerungen führt, gilt die Klausel § 17.3 dieser AGB. 

§5. Durchführung des Flugprogramms 

5.1 Der ungenehmigte Betrieb von elektronischen Geräten an Bord ist verboten und kann strafbar sein. Die Benutzung von Hörgeräten und Herzschrittmachern ist ohne Genehmigung gestattet.

5.2 Sämtliche Flüge des Flugprogramms sind Nichtraucherflüge. Das Rauchen ist in allen Bereichen des Flugzeugs verboten.

5.3 Flugzeiten sowie angegebene Zeiten für zusätzliche Leistungen sind abhängig von externen Faktoren wie Genehmigungen durch Behörden und zugeteilten Flugslots. Die vertraglich vereinbarten Flugzeiten und Zeiten können daher nicht garantiert werden. JKH ist berechtigt, die vereinbarten Flugzeiten und Zeiten zu ändern, sofern dies für die Durchführung des vereinbarten Flugprogramms notwendig ist und JKH die notwendigen Änderungen nicht zu vertreten hat.

5.4 Zur pünktlichen Durchführung des Flugprogramms ist JKH nicht dazu verpflichtet, auf Passagiere zu warten, die nicht oder nach der angegebenen Check-In-Zeit erfolgen.

5.5 Sofern sämtliche Passagiere bis zu 30 Minuten nach der planmäßigen Abflugzeit nicht zum Boarding erscheinen, wird dies als Rücktritt von dem Vertrag durch den Vertragspartner erachtet. Die Klausel § 17 findet Anwendung. Der Vertragspartner hat ferner die Kosten und Schäden zu ersetzen, die JHK dadurch entstehen, dass der Vertragspartner die Kündigung nicht entsprechend der Klausel § 18 anzeigt.

5.6 JKH wird von der Pflicht zur Erfüllung des vereinbarten Vertrages frei, wenn Genehmigungen, Freigaben oder Slots nicht erteilt werden und dies nicht auf ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln oder Unterlassen von JKH oder der Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. 

§6. Services by JKH 

6.1 JKH wird das vereinbarte Flugprogramm selbst durch. Das bedeutet, dass JKH sowohl das Flugzeug als auch die Besatzung stellt. Dabei muss es sich nicht um ein Flugzeug handeln, welches im Eigentum von JKH steht.

6.2 JKH wird benötigte Überflugs- und Landeerlaubnisse beantragen.

6.3 JKH wird selbst oder durch weitere Dienstleister die vereinbarten vom Vertragspartner zusätzlich gewünschten Leistungen erbringen.

6.4 JKH kann dem Vertragspartner Passagier- oder Mastertickets zur Verfügung stellen. Ob Passagier- oder Mastertickets ausgestellt werden, steht im Ermessen von JKH. 

§7. Verantwortlichkeit des Vertragspartners 

7.1 Der Vertragspartner hat JKH spätestens 24 Stunden vor dem terminierten Abflug eine Passagierliste zur Verfügung zu stellen und alle erforderlichen Unterlagen und Auskünfte an JKH zu übermitteln. Der Vertragspartner ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Passagierliste, Unterlagen und Auskünfte verantwortlich.

7.2 Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass die Passagiere sowie das Gepäck oder die Fracht für die Durchführung des Flugprogramms geeignet sind. Die Voraussetzungen der Eignung richten sich nach dem Vertrag und diesen AGB. Eine Eignung ist auch nicht gegeben, wenn ein Risiko für weitere an dem Flugprogramm teilnehmende Personen oder Dritte durch den Zustand des Passagiers, des Gepäcks oder der Fracht besteht.

7.3 Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass durch die Beförderung der Passagiere, des Gepäcks oder der Fracht nicht gegen ein gesetzliches Verbot, eine behördliche Anordnung oder staatliche Sanktionen verstoßen wird. Dies gilt nur insoweit, als dass der Verstoß in der Person des Passagiers oder in dem Gegenstand des Gepäcks oder der Fracht liegt.

7.4 Der Vertragspartner informiert alle Passagiere über die Abflugzeit jedes Fluges und trägt dafür Sorge, dass Gepäck, Fracht und Passagiere 60 Minuten vor der festgelegten Abflugzeit die Sicherheitskontrollen des Flughafens durchlaufen haben und sich abflugbereit am Gate einfinden. 

7.5 Es liegt in der Verantwortlichkeit des Vertragspartners sicherzustellen, dass sämtliche Passagiere des Flugprogramms für das gesamte Flugprogramm Ioder, sofern der jeweilige Passagier nur an Teilstrecken partizipiert – für die Teilstrecke – sämtliche Ein- und Ausreisebestimmungen, Gesundheitsbestimmungen und weitere gesetzliche Bestimmungen des Staates, in den, über den, oder von dem das Flugzeug des jeweiligen Flugprogramms abfliegt, einhalten. Davon umfasst sind auch die entsprechenden Dokumente wie Ausweisdokumente, Visa, medizinische Dokumente und weitere Dokumente, die zur Einreise, zum Transit und zur Ausreise aus den Staaten erforderlich sind, die im Rahmen des Flugprogramms oder der Teilstrecke angeflogen oder überfolgen werden oder aus denen abgeflogen wird.

7.6 Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass jeder Passagier sein Ticket erhält, sofern JKH ein Ticket gemäß Ziffer 6.4 dieser AGB ausgestellt hat.

7.7 Der Vertragspartner hat jeden Passagier auf die Rechte, Pflichten und Obliegenheiten, die sich aus dem Vertrag und diesen AGB ergeben, hinzuweisen. 

§8. Durchführung des Flugprogramms 

8.1 JKH tritt als ausführender Luftfrachtführer im Sinne des Montrealer Übereinkommens auf und führt das Flugprogramm entsprechend der Klausel § 6.1 dieser AGB selbst durch.

8.2 JKH und der Kapitän an Bord haben die komplette Kontrolle über den Betrieb des jeweiligen Flugzeuges sowie über die Durchführung des vereinbarten Flugprogramms.

8.3 JKH – insbesondere der Kapitän des jeweiligen Flugzeuges – bestimmt in seinem Ermessen Angelegenheiten, die die Vorbereitung des Flugzeuges auf das vereinbarte Flugprogramm sowie das Flugprogramm selbst im Rahmen der Sicherheit des Flugverkehrs und behördlichen sowie gesetzlichen Anforderungen betreffen.

8.4 JKH oder ihre Erfüllungsgehilfen dürfen das Gepäck sowie die Fracht untersuchen und die Mitnahme verweigern, sofern die Mitnahme gesetzlich oder behördlich in einem Staat, welcher angeflogen, überflogen oder von welchem abgeflogen wird, verboten ist oder sich das Gepäck oder die Fracht nicht zum Lufttransport eignet. 

§9. Beförderungsbedingungen 

9.1 JKH kann die Beförderung oder Weiterbeförderung von Passagieren verweigern, wenn der Vertragspartner im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens vor der Buchung in Textform davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Passagier vom Zeitpunkt der Benachrichtigung an nicht am Flugprogramm von JKH teilnehmen darf. Dies kann der Fall sein, wenn der Passagier auf einem früheren Flug gegen die in diesen Bestimmungen genannten Verhaltensregeln verstoßen hat und Ihre Beförderung deshalb unzumutbar ist. Die Beförderung darf ferner verweigert werden, wenn

  • diese Maßnahme aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung oder zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Vorschriften eines Staates notwendig ist, von dem aus abgeflogen wird oder der angeflogen oder überflogen wird; oder

  • die Beförderung des Passagiers die Sicherheit, die Gesundheit oder in nicht unerheblichem Maße das Wohlbefinden anderer Passagiere beeinträchtigen kann; oder

  • das Verhalten, der Zustand oder die geistige oder körperliche Verfassung des Passagiers einschließlich der Auswirkungen von Alkoholgenuss oder Drogen gebrauch derart ist, dass der Passagier sich selbst, andere Passagiere oder Crewmitglieder einer Gefahr aussetzt; oder

  • der Passagier die Vornahme einer Sicherheitsprüfung verweigert hat; oder

  • das vereinbarte Entgelt, Steuern, Gebühren oder Zuschläge nicht bezahlt wurden; oder

  • der Passagier nicht im Besitz gültiger Reisedokumente ist, in einen Staat einreisen will, für das der Passagier nur zum Transit berechtigt ist oder für das der Passagier keine gültigen Einreisepapiere besitzt, die Reisedokumente während des Fluges vernichtet; oder

  • der Passagier die Sicherheitsvorschriften oder das Rauchverbot oder das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte nicht einhält; oder

9.2 Die Beförderung von Minderjährigen bis zum vollendeten 12 Lebensjahr ohne Begleitperson bedarf der vorherigen Zustimmung der JKH. Die JKH kann den Vertragspartner zum Nachweis über die Berechtigung der Beförderung eines Minderjährigen auffordern, wenn sich die Berechtigung nicht eindeutig aus den Umständen ergibt. Soweit der Vertragspartner keinen entsprechenden Nachweis erbringt, ist JKH nicht zur Beförderung des Minderjährigen verpflichtet. 

9.3 Die Beförderung von Schwangeren ab der 28. Schwangerschaftswoche erfolgt nur bei der Vorlage eines Attestes von der Hebamme oder dem Arzt, welches bescheinigt, dass die Flugtauglichkeit der schwangeren Person nicht eingeschränkt ist. Eine Beförderung ab der 35. Schwangerschaftswoche ist ausgeschlossen. 

§10. Gepäckbestimmungen und Frachtbestimmungen 

10.1 Jeder Passagier kann Handgepäck sowie Gepäckstücke in normalen Koffergrößen als Freigepäck mitführen, nicht jedoch mehr als die maximale Zuladung des Flugzeuges oder der vorhandene Stauraum zulassen. Übergrößen sind bei Vertragsschluss anzumelden. Das Mitführen von übergroßen Gepäckstücken liegt im Ermessen von JKH und kann verweigert werden. JKH ist berechtigt Anzahl, Höchstgewichte und maximale Dimensionen für Handgepäck und Gepäckstücke zu bestimmen. Die Bestimmungen werden dem Vertragspartner mitgeteilt.

10.2 Das Gepäck darf folgende Gegenstände nicht enthalten:

  • Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug oder Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeugs zu gefährden, so wie sie in den Gefahrgutregeln der ICAO und der IATA aufgeführt sind. Die Regelungen der ICAO und IATA erhalten Sie auf Anfrage von der JKH. Zu ihnen zählen insbesondere Explosivstoffe, komprimierte Gase, oxydierende, radioaktive oder magnetisierende Stoffe, leicht entzündliche Stoffe, giftige oder aggressive Stoffe und ferner flüssige Stoffe jeder Art (ausgenommen solche Flüssigkeiten, die der Passagier in seinem Handgepäck zum Gebrauch während der Reise mitführt);

  • Gegenstände, deren Beförderung nach den Vorschriften des Staates, von dem aus geflogen, der angeflogen oder überflogen wird, verboten ist;

  • Gegenstände, die gefährlich oder unsicher oder wegen ihres Gewichts, ihrer Größe oder Art sowie aufgrund ihrer Verderblichkeit, Zerbrechlichkeit oder ihrer besonderen Empfindlichkeit zur Beförderung ungeeignet sind; nähere Erläuterungen für den konkreten Einzelfall können bei JKH in Erfahrung gebracht werden;

  • Einzeln mitgebrachte Lithium-Batterien oder Lithium-Akkumulatoren (wie sie in elektronischen Gebrauchsgütern wie z.B. in Laptop-Computern, Mobiltelefonen, Uhren, Kameras, gebräuchlich sind) dürfen ausschließlich im Handgepäck befördert werden. Es dürfen höchstens zwei einzelne Lithium-Batterien oder Akkumulatoren mit einer Wattstundenleistung bis 160Wh als Ersatzzellen für elektronische Gebrauchsgüter befördert werden. Die Beförderung von einzelnen Batterien oder Akkumulatoren mit einer Wattstundenleistung von 100Wh bis 160 Wh bedarf der vorherigen Zustimmung von JKH. Weitere Einzelheiten zur Beförderung von Batterien und Akkumulatoren sind den internationalen Gefahrgutvorschriften der International Civil Aviation Organization - ICAO - als internationale Zivilluftfahrtorganisation zu entnehmen, welche direkt auf den Internetseiten der ICAO unter der Rubrik Dangerous Goods oder über die Internetseiten des Luftfahrt-Bundesamtes eingesehen werden können.

10.3 Führt der Passagier an seiner Person oder in seinem Gepäck: Waffen jeder Art, insbesondere

  • Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen sowie Sprühgeräte, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden,

  • Munition und explosionsgefährliche Stoffe,

  • Gegenstände, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken, mit sich,

    so hat der Passagier dies der Crew gegenüber vor Reiseantritt anzuzeigen.

10.4 Die Beförderung derartiger Gegenstände ist nur zulässig, wenn sie entsprechend den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Fracht oder aufgegebenes Gepäck befördert werden. Satz 1 gilt nicht für Polizeibeamte, die in Erfüllung ihrer Dienstpflicht zum Waffentragen verpflichtet sind. Sie haben ihre Waffe während des Fluges dem verantwortlichen Flugzeugkommandanten auszuhändigen.

10.5 Waffen jeder Art, insbesondere Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen sowie Sprühgeräte. Sportwaffen können als Gepäck nach dem Ermessen von JKH zugelassen werden. Sie müssen entladen und mit einer abgeschlossenen Sicherheitssperre versehen sein. Die Beförderung von Munition unterliegt den Bestimmungen der ICAO und der IATA.

10.6 JKH schließt die Beförderung von Gepäck und Fracht nach den Klauseln § 10.2 - § 10.5 aus. Sofern das Vorhandensein dieser Gegenstände festgestellt wird, ist JKH berechtigt, die Beförderung zu verweigern. Wird das Vorhandensein eines solchen Gegenstandes im Verlauf der Beförderung festgestellt, so ist JKH berechtigt, die Weiterbeförderung zu verweigern.

10.7 JKH kann die Beförderung von Gepäck und Fracht ablehnen, wenn dieses aufgrund von Größe, Form, Gewicht, Art und Inhalt oder aus Sicherheitsgründen zur Beförderung ungeeignet ist oder wenn das Gepäck oder die Fracht nicht ordnungsgemäß in geeigneten Behältern verpackt ist und eine sichere Beförderung bei üblicher Vorsicht daher nicht gewährleistet werden kann.

10.8 Aus Sicherheitsgründen ist JKH berechtigt, von dem Passagier eine Zustimmung zur Durchsuchung oder Durchleuchtung des Passagiers und seines Gepäcks oder der Fracht sowie dem Röntgen des Gepäcks oder der Fracht zuzustimmen. Sofern der Passagier die Einwilligung nicht erteilt, ist JKH dazu berechtigt, den Passagier oder das Gepäck oder die Fracht nicht zu befördern.

10.9 Die Beförderung von Hunden, Katzen und anderen Haustieren unterliegt der Zustimmung von JKH und den nachfolgenden Bedingungen: Die Tiere müssen während des gesamten Flugprogramms ordnungsgemäß gesichert und mit gültigen Gesundheits- und Impfzeugnissen, Einreiseerlaubnissen und anderen von den Ländern geforderten Einreise- oder Transitpapieren versehen sein. JKH übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die notwendigen Einreise-, Ausreise-, Gesundheits- und sonstige Papiere zur Gestattung der Einreise oder Durchreise durch die jeweiligen Staaten vorliegen. JKH behält sich vor, Art und Weise der Beförderung festzulegen und die Zahl der für einen Flug zulässigen Tiere zu begrenzen.

§11. Entgeltvereinbarung und Aufrechnung durch den Vertragspartner 

11.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, dass zwischen den Parteien vereinbarte Entgelt zu zahlen. Das vereinbarte Entgelt ist in Textform oder in Schriftform in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag geregelt. Das vereinbarte Entgelt kann nach Klausel § 12 dieser AGB angepasst werden. 

11.2 Das vereinbarte Entgelt sowie sämtliche ausgewiesenen Preise verstehen sich netto, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern dies im Vertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. 

11.3 Das vereinbarte Entgelt umfasst das vereinbarte Flugprogramm entsprechend der planmäßigen Betriebszeit in Stunden und Minuten. 

11.4 Das vereinbarte Entgelt sowie sämtliche ausgewiesene Preise umfassen keine anderweitigen Abgaben oder Gebühren oder Entgelte, die von einer Behörde oder einem anderweitigen Dienstleister im Zusammenhang mit der Beförderung des Fluggastes oder der Fracht erhoben werden, wie insbesondere aber nicht ausschließlich Landegebühren, Enteisungsentgelte, Lizenzgebühren, Standgelder, Sicherheitsgebühren an Flughäfen, Ground- oder Terminal Handlings-Entgelte. Diese Kostenpositionen werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt, es sei denn, die vertragliche Vereinbarung legt dies explizit anderweitig fest. 

11.5 Das vereinbarte Entgelt umfasst keine nachträglichen Änderungen des Reiseverlaufs und keine Nutzung der Flughafen-VIP-Anlagen, des Satellitentelefons, des Wi-Fi, des Aircraft Hangers oder des Caterings. 

11.6 Kosten, die im vereinbarten Entgelt enthalten sind und pro Passagier anfallen werden anhand einer Schätzung der Anzahl von Passagieren auf Grundlage des Flugprogramms berechnet. Es erfolgt eine Nachberechnung durch JKH nach Durchführung des Fluges und auf Grundlage der tatsächlich transportieren Passagiere. JKH wird dem Vertragspartner eine Überzahlung erstatten und eventuelle Mehrkosten gesondert in Rechnung stellen. 

11.7 Das vereinbarte Entgelt ist ohne Abzüge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt durch den Vertragspartner zu zahlen. Sofern das Flugprogramm weniger als 14 Tage nach dem Vertragsschluss durchgeführt wird, ist das Entgelt spätestens einen Tag vor der vereinbarungsgemäßen Durchführung des Flugprogramms zu leisten. Bei Vertragsschluss innerhalb von 24 Stunden vor Durchführung der vereinbarungsgemäßen Durchführung des Flugprogramms ist das vereinbarte Entgelt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu leisten.  

11.8 Bei Zahlungsverzug schuldet der Vertragspartner Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB.

11.9 Der Vertragspartner darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. 


§12. Preisänderung
 

12.1 Soweit sich die Kosten für Flugzeugtreibstoff erhöhen oder senken oder sich Steuern oder Abgaben für Flugzeugtreibstoff zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem Zeitpunkt der Durchführung des Flugprogams erhöhen oder senken, kann JKH eine Anpassung des vereinbarten Entgelts in Höhe der Mehrkosten von dem Vertragspartner verlangen oder ist verpflichtet, das Entgelt entsprechend der Senkung zu verringern. JKH teilt dem Vertragspartner die Anpassung unverzüglich mit und legt die jeweiligen Kosten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und zum Zeitpunkt der Durchführung des Flugprogams gegenüber dem Vertragspartner offen. Es findet keine Anpassung statt, wenn die Kosten nicht im vereinbarten Entgelt enthalten sind.

12.2 Soweit sich Flughafengebühren (insbesondere Parkgebühren, Sicherheitsgebühren, Startgebühren, Landegebühren) erhöhen, erhöht sich das vereinbarte Entgelt um die Erhöhung der jeweiligen Gebühr. JKH teilt dem Vertragspartner die Anpassung unverzüglich mit und legt die jeweilige Gebühr zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und zum Zeitpunkt der Durchführung des Flugprogams gegenüber dem Vertragspartner offen. Soweit sich die Flughafengebühren verringern, ist JKH zur Verringerung des vereinbarten Entgelts entsprechend der Verringerung der Flughafengebühren verpflichtet. Es findet keine Anpassung statt, wenn die Flughafengebühren nicht in dem vereinbarten Entgelt enthalten sind.

12.3 Sofern zwischen dem Abschluss des Vertrages und der Durchführung des Flugprogramms neue Steuern, Gebühren oder Abgaben erhoben werden, sind diese nicht als Bestandteil des vereinbarten Entgelts zu betrachten, sondern durch den Vertragspartner zu tragen.

12.4 Der Vertragspartner trägt darüber hinaus sämtliche Kosten, die die durch eine Umleitung des Flugzeuges entstehen, sofern die Umleitung aufgrund von Witterungsverhältnissen erfolgt oder aus anderen Gründen, die JKH nicht zu vertreten hat.

§13. Haftung von JKH 

13.1 Allgemeines

13.1.1 Die Beförderung unterliegt dem Haftungsregime des Montrealer Übereinkommens.

13.1.2 Hat bei der Entstehung eines Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so findet das anwendbare Recht hinsichtlich des Ausschlusses oder der Minderung der Ersatzpflicht bei mitwirkendem Verschulden des Geschädigten Anwendung.

13.1.3 Eine Haftung für Schäden, die aus der Erfüllung von staatlichen Vorschriften oder aus der Nichteinhaltung staatlicher Bestimmungen durch den Passagier entstehen, ist ausgeschlossen.

13.1.4 Die Haftung von JKH übersteigt in keinem Fall den Betrag des nachgewiesenen Schadens. JKH haftet für mittelbare oder Folgeschäden nur, wenn diese durch JKH vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Die Vorschriften des Montrealer Übereinkommens bleiben unberührt.

13.2 Schadensersatz bei Tod und Körperverletzung 

13.2.1 Die Haftung für den Tod oder die Körperverletzung eines Passagiers unterliegt keiner Höchstgrenze. Für Schäden in Höhe von 128.821 Sonderziehungsrechten (circa 160.150,00 EUR) kann JKH keine verschuldensbezogenen Einwendungen erheben. Darüberhinausgehende Forderungen kann JKH durch den Nachweis abwenden, dass JKH weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.

13.2.2 Wird ein Passagier getötet oder verletzt, so hat JKH innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu leisten. Im Todesfall beträgt die Vorschusszahlung mindestens 16.000 Sonderziehungsrechten (circa 17.600 EUR).

13.3 JKH haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1.288 Sonderziehungsrechten (circa 1.600,00 EUR), wenn keine besondere Erklärung durch den Passagier abgegeben und ein Zuschlag entrichtet wird. Sofern das Reisegepäck aufgegeben wurde besteht bei zuvor nicht schadhaftem Reisegepäck eine verschuldensunabhängige Haftung. JKH haftet bei nicht aufgegebenem Reisegepäck nur für schuldhaftes Verhalten. Beschädigung, Verlust oder Zerstörung des Reisegepäcks muss JKH schriftlich oder in Textform innerhalb von 7 Tagen bei aufgegebenem Reisegepäck angezeigt werde. Bei verspätetem Reisegepäck hat die Anzeige innerhalb von 21 Tagen zu erfolgen.

13.4 JKH haftet für Schäden durch Verspätungen bei der Beförderung von Passagieren, wenn JKH nicht alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung getroffen hat oder die Ergreifung entsprechender Maßnahmen unmöglich war. Verspätungsschäden bei der Beförderung von Passagieren sind auf 5.346 Sonderziehungsrechte (circa 6.645,00 EUR) begrenzt. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so ist die Höhe des Schadensersatzanspruchs um den Betrag zu mindern, der dem Mitverschulden des Geschädigten entspricht. Der Geschädigte ist insbesondere dazu verpflichtet, den durch seinen Gepäckverlust oder die verspätete Beförderung seines Gepäcks entstehenden Schaden nicht durch unangemessene Ersatzkäufe zu erhöhen.

13.5 JKH haftet für Schäden durch Verspätungen bei der Beförderung von aufgegebenem Gepäck, wenn JKH nicht alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung getroffen hat oder die Ergreifung entsprechender Maßnahmen unmöglich war. Verspätungsschäden bei der Beförderung von aufgegebenem Gepäck sind auf 1.288 Sonderziehungsrechte (circa 1.600,00 EUR) begrenzt. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so ist die Höhe des Schadensersatzanspruchs um den Betrag zu mindern, der dem Mitverschulden des Geschädigten entspricht. Der Geschädigte ist insbesondere dazu verpflichtet, den durch seinen Gepäckverlust oder die verspätete Beförderung seines Gepäcks entstehenden Schaden nicht durch unangemessene Ersatzkäufe zu erhöhen.

13.6 Sämtliche Klagen auf Schadensersatz für Schäden jeglicher Art können im Falle einer internationalen Beförderung nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. Die Fristberechnung beginnt mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs am Bestimmungsort oder von dem Tag, an welchem das Flugzeug ankommen hätte müssen oder von dem Tag, an welchem die Beförderung abgebrochen worden ist. Die Fristberechnung richtet sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts.

13.7 JKH und andere Dienstleister haften nicht, wenn JKH die Beförderung eines Passagiers, Fracht oder Gepäck verweigert, oder durch JKH oder einen anderen Dienstleister eine zusätzliche vereinbarte Leistung nicht erbracht wird, wenn der Vertragspartner oder ein Passagier dies zu vertreten hat.

13.8 JKH haftet nicht, wenn das Flugprogramm aus Gründen nach Klausel § 4 dieser AGB nicht durchführbar ist. Dies gilt insbesondere für Fälle der höheren Gewalt. Auf die Regelung der Klausel § 17.3 dieser AGB wird verwiesen.


§14. Ersatzflug und Annullierung des Flugprogramms
 

14.1 Sofern JKH das vorgesehene Flugzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zur Durchführung des Flugprogramms zur Verfügung stellen kann, ist JKH berechtigt, sich nach eigenem Ermessen um ein Ersatzflugzeug zu bemühen, welches identisch ist oder zumindest einem vergleichbaren Typen entspricht. JKH kann sich zudem um die Durchführung des Flugprogramms durch ein anderes Luftfahrtunternehmen bemühen. Die Durchführung des Flugprogramms durch ein anderes Luftfahrtunternehmen ist zulässig.

14.2 Soweit durch die Durchführung des Flugprogramms anhand eines Ersatzflugzeuges oder durch ein anderes Luftfahrtunternehmen von JKH angeboten oder durchgeführt wird, hat der Vertragspartner die entstehenden Mehrkosten zu tragen. Lehnt der Vertragspartner die Übernahme der Mehrkosten ab, so ist JKH dazu berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

14.3 JKH informiert den Vertragspartner über Verspätungen oder über die Annullierung des Flugprogramms. 


§15. Haftung des Vertragspartners
 

15.1 Der Vertragspartner haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. 

15.2 Der Vertragspartner stellt JKH von allen Ansprüchen frei und ersetzt Schäden und Aufwendungen, die gegen JKH geltend gemacht werden, die darauf beruhen, dass ein Passagier durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten einen Schaden an dem Flugzeug, an einem anderen Passagier oder an einem Gegenstand verursacht.

15.3 Der Vertragspartner ersetzt JKH alle Aufwendungen und Schäden und stellt JKH von Ansprüchen frei, die darauf beruhen, dass einem Passagier die Einreise an einem Zielflughafen verweigert wird.

15.4 Der Vertragspartner haftet für alle Schäden, die ein Tier Dritten zufügt und stellt JKH insoweit von jeder Haftung frei. Des Weiteren haftet der Vertragspartner für Schäden, die durch das Tier an dem Flugzeug entstehen.

15.5 Der Vertragspartner hat JKH sämtliche Kosten und Schäden zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass der Vertragspartner die Verantwortung für den Erhalt von Genehmigungen, Abfertigungen und Freigaben übernimmt und dafür verantwortlich ist, dass die entsprechenden Genehmigungen und Abfertigungen nicht oder erst verspätet erteilt werden.

15.6 Sofern das Flugprogramm oder zusätzlich vereinbarte Leistungen auf Verlangen des Vertragspartners verschoben werden, oder der Vertragspartner für eine Verzögerung der Leistungserbringung verantwortlich ist, so hat der Vertragspartner der JKH sämtliche Schäden die daraus resultieren zu ersetzen.

§16. Weiterverkauf und Abtretung

16.1 Der Vertragspartner darf die vereinbarten vertraglichen Leistungen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von JKH an einen Dritten veräußern. JKH ist berechtigt, die Zustimmung oder Ablehnung nach eigenem Ermessen zu erteilen.

16.2 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Rechte oder Forderungen aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung der JKH abzutreten. § 354a HGB bleibt davon unberührt.

16.3 JKH ist zur Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag berechtigt und ist ferner zur Beauftragung von Unterauftragsnehmern einzusetzen. 

§17. Rücktritt und Stornierung 

17.1 Der Vertragspartner kann von dem gesamten Vertrag oder Teilleistungen jederzeit vor der vereinbarten Abflugzeit zurücktreten. Sofern sich die Abflugzeit nach den Vorschriften dieser AGB oder des Vertrages verschiebt, kann der Vertragspartner bis zur angepassten Abflugzeit jederzeit den Rücktritt vornehmen. Der Rücktritt ist JKH unverzüglich in Textform per E-Mail oder Telefax anzuzeigen.

17.2 Rücktrittsfolgen

17.2.1 Wenn der Vertragspartner von dem Vertrag zurücktritt, hat er folgende Stornogebühren als pauschalisierten Schadensersatz, der sich prozentual nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt berechnet, an JKH zu leisten:

Bis 14 Tage vor dem ersten Abflugtermin 10%

Bis 7 Tage vor dem ersten Abflugtermin 20 %

Bis ein Tag vor dem ersten Abflugtermin 50%

Weniger als 24 Stunden vor dem ersten Abflugtermin 100%.

17.2.2 Dem Vertragspartner bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass der Schaden nicht entstanden ist oder niedriger ausfällt als die Pauschale.

17.2.3 JKH bleibt es unbenommen einen höheren Schaden als die Pauschale nach § 17.2.1 geltend zu machen.

17.3 Sofern ein Ereignis höherer Gewalt nach Klausel § 4 dieser AGB vorliegt und zu einer nicht nur unerheblichen Verzögerung des Flugprogramms führt, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die durch JKH oder weitere Dienstleister bereits erbrachten Leistungen sind durch den Vertragspartner zu vergüten. Alle weiteren Zahlungen des Vertragspartners auf Kosten und Gebühren wird JKH unverzüglich zurückerstatten.

17.4 Beide Parteien sind unabhängig von den vorherigen Klauseln zum Rücktritt aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt für JKH insbesondere vor, wenn der Vertragspartner seinen Pflichten aus dem Vertrag nicht nachkommt und der Pflichtverletzung trotz angemessener Fristsetzung durch die JHK nicht abhilft. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn die Leistung zu einem bestimmten Termin oder einer bestimmten oder bestimmbaren Frist vereinbart wurde oder der Vertragspartner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn der Vertragspartner seinen Geschäftsbetrieb dauerhaft oder vorübergehend einstellt oder droht dies zu tun.

§18. Frachtverträge 

18.1 Diese AGB sind auf Frachtverträge mit Ausnahme von Klausel § 13 entsprechend anzuwenden. Als Frachtvertrag sind solche Verträge zu verstehen, in denen sich JKH verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.

18.2 Die Haftung von JKH richtet sich nach dem Montrealer Übereinkommen.

18.3 Danach haftet JKH lediglich für Schäden, die durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gütern entstehen, wenn das schadensauslösende Ereignis während der Luftbeförderung eingetreten ist und JKH oder der ausführende Luftfrachtführer nicht nachweisen können, dass der Schaden auf einen der in Art. 18 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens beruht.

18.4 JKH haftet lediglich für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung der Beförderung von Gütern in Höhe eines Betrages von 22 Sonderziehungsrechten (circa 27,50 EUR) pro Kilogramm, wenn der Absender kein höheres Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig bei Übergabe des Frachtstückes angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat.

§19. Medizintransporte

19.1 Sofern ein Medizintransport zwischen JKH und dem Vertragspartner vereinbart wurde, führt JKH den Transport des oder der Passagiere entsprechend dieser AGB und den Vorgaben des Vertragspartners oder der medizinischen Betreuer des Passagiers durch. JKH informiert in besonderem Maße über das geplante Flugprogramm und weist auf die Bedingungen des geplanten Flugprogramms hin.

19.2 JKH haftet nicht für das Verhalten der medizinischen Betreuer und mögliche Behandlungshandlungen oder für die medizinische Versorgung des Passagiers.

19.3 JKH haftet nicht für Schäden, die der Passagier durch das ordnungsgemäß durchgeführte Flugprogramm erleidet.

19.4 Der Vertragspartner hat JKH eine ärztliche Bescheinigung über die Transportfähigkeit des Passagiers in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Sofern die ärztliche Bescheinigung in einer anderen Sprache verfasst ist, hat der Vertragspartner zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. JKH ist berechtigt, den Medizintransport zu verweigern, wenn der Vertragspartner keine Bescheinigung nach Satz 1 vorlegt.

§20. Schlussbestimmungen 

20.1 Der Vertrag und die AGB stellen die gesamte Vereinbarung der Parteien dar. Weitere Abreden bestehen nicht.

20.1.1 Ergänzungen und Änderung des Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch die Aufhebung des Formerfordernisses bedarf der Schriftform.

20.1.2 Mündliche Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages sowie der AGB sind in jedem Fall ausgeschlossen.

20.2 Sämtliche Preise, Entgelte und Zahlungsbedingungen sind vertraulich und dürfen Dritten gegenüber nur bei vorheriger Zustimmung der anderen Partei offengelegt werden. Dies gilt nicht für Dritte, die als professionelle Berater durch eine Partei hinzugezogen werden oder wenn gegenüber den Dritten eine gesetzliche Offenlegungsverpflichtung besteht.

20.3 Der Vertrag und die AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

20.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit dem Vertrag und diesen AGB ist Hamburg. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, der weder Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliche-rechtliches Sondervermögen ist.

20.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der AGB davon im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt wurde. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die AGB als lückenhaft erweisen.

Für Verbraucher

Hinweis: Es besteht kein Recht zum Widerruf des geschlossenen Vertrages. Ein Widerrufsrecht ist bei Verträgen über die Beförderung von Personen nach § 312 Abs.2 Nr. 5 BGB nicht vorgesehen und die Beförderung von Gütern stellt einen Vertrag über die Beförderung von Waren zu einem spezifischen Termin oder Zeitraum nach § 312g II Nr. 9 BGB dar, bei dem ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht gegeben ist.

§1. Anwendungsbereich 

1.1 Die vorhergehenden AGB, und in Ergänzung bzw. bei § 11 in Ersetzung die nachfolgenden AGB gelten für sämtliche Beförderungsverträge und Charterverträge zwischen der JETKONTOR AG und dem Vertragspartner, sofern der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

1.2 Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

1.3 Die AGB gelten auch für alle künftigen Beförderungsverträge und Charterverträge zwischen der JETKONTOR AG und dem Vertragspartner. Dies gilt auch dann, wenn die AGB in den künftigen Verträgen nicht ausdrücklich mit einbezogen werden.

§12. Entgeltvereinbarung 

12.1 Das vereinbarte Entgelt ist als Gesamtpreis zu verstehen, welcher die Mehrwertsteuer und weitere Preiselemente enthält. Davon ausgenommen sind Kosten für die Enteisung sowie für die Umpositionierung des Flugzeuges, welche nach den tatsächlich anfallenden Kosten berechnet werden.

12.2 Das vereinbarte Entgelt umfasst das vereinbarte Flugprogramm entsprechend der planmäßigen Betriebszeit in Stunden und Minuten.

§13. Streitbeilegung

Es besteht keine Verpflichtung der JKH zum Anschluss an eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle im Sinne des VSBG.

Eine Plattform zur Streitbeilegung wird von der Europäischen Kommission unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ bereitgestellt.